Nach § 560 Absatz 4 BGB darf dein Vermieter die Betriebskosten-Vorauszahlung erst nach einer ordnungsgemäßen Abrechnung anpassen.
Nach § 560 Absatz 4 BGB darf dein Vermieter die Betriebskosten-Vorauszahlung erst nach einer ordnungsgemäßen Abrechnung anpassen. Er muss dabei die tatsächlichen Kosten der vergangenen Abrechnungsperiode zugrunde legen. Eine Erhöhung auf Verdacht oder basierend auf geschätzten Kostensteigerungen ist nicht zulässig. Die neue Vorauszahlung muss sich an den nachgewiesenen Ist-Kosten orientieren. Vermieter müssen außerdem eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten. Du kannst die Erhöhung ablehnen, wenn sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Fordere immer eine schriftliche Begründung mit Bezug auf die konkrete Abrechnung.
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